Selber schrauben …

Der Stundenlohn in einer Fachwerkstatt ist Ihnen zu viel!?
Wollen Sie darüber hinaus die Möglichkeit geboten bekommen,
selbst Hand an ihr Fahrzeug anzulegen?

Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Bei uns ist jeder gut aufgehoben, ob Profi, fortgeschrittener Autokenner oder Hobbyschrauber. Wir stehen Ihnen gerne mit kompetentem Rat zur Seite. Eine Hebebühne und umfangreiche Auswahl an Werkzeugen stehen Ihnen bei Ihren Arbeiten vor Ort jederzeit zur Verfügung.

Personalisiertes Carstyling erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Daher bieten sich bei uns selbst für den Bereich Autotuning viele Möglichkeiten. Sei es der Einbau von Hi-Fi und Navi-Systemen, Schalldämpfern oder der Austausch von Autoleuchten. Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt.

Bei uns können Sie mit Ihrem eigenen Einsatz ihr Wunschauto gestalten.

  • Hebebühne (bis 2,5t) mieten
  • Werkzeug (Schraubendreher, Schraubenschlüssel, usw.)
  • Spezielles Werkzeug (Abzieher, Motorbrücke, usw.) Schutzgasschweißgerät

Öffnungszeiten:
Mo.-Fr.: 9-18 Uhr
Sa.: Nach Vereinbarung

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit uns.

KFZ-Selbsthilfe

das heißt, Ihr repariert Euer Fahrzeug selbst und wir stellen Hebebühne und Werkzeug zur Verfügung. Natürlich stehen wir bei Fragen gerne zur Seite. Falls Ihr an der einen oder anderen Stelle einfach nicht mehr weiter wisst, gibt es gerne kostenlos guten Rat vom Chef (gelernter Karosserie – u. Fahrzeugbauer). Eine Autoselbsthilfewerkstatt ist ein Ort an dem jeder die Möglichkeit hat Reparaturen am eigenen KFZ selbst durchzuführen.

Der Betreiber der Werkstatt legt hierbei selbst keine Hand an. Das hat neben Haftungsgründen auch gewerberechtliche Gründe. Für Ersatzteile, die in der Werkstatt gekauft wurden, gilt die übliche gesetzliche Gewährleistung. Ausgenommen davon sind Verschleißteile. Man(n) oder Frau muss also selber schrauben um zu sparen.

Eigentlich können fast alle Arbeiten am eigenen KFZ selbst durchgeführt werden. Man sollte jedoch einige Grundkenntnisse, ein wenig Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten und möglichst eine Reparaturanleitung fürs jeweilige Auto haben. So ist man auch bei Einstellwerten, Baugruppenaufbau, Schaltplan usw. auf der sicheren Seite.

Ein allgemeines Nachschlagwerk über die einzelnen Baugruppen am PKW steht jedem, der in der Selbsthilfewerkstatt repariert, zur Verfügung. 

Einige Beispiele für Arbeiten, die bei uns häufig durchgeführt werden

Dieses ist nur eine kleine Auflistung der durchführbaren Arbeiten.

Unsere Preise auf einen Blick.

Hebebühne Preis
Hebebühne inkl. Grundwerkzeuge Preis pro Stunde: 30,- €.
Hebebühne inkl. Grundwerkzeuge Tagespreis Mo – Fr. (9 Std.) 250,- €, Sa. (9 Std.) 300,-€

Ab 18 Uhr in der Woche und am Samstag ab 13 Uhr 40,- € pro Stunde

Werkzeug und Maschinen Preis
Schweißgerät je angefangene Stunde 15,- €
Flex und eine Trennscheibe Stunde 5,- €
Staubsauger Stunde 4,- €
Motorkran einmalig 25,- €
Federspanner einmalig 10,- €
Nockenwellen Arrentierwekzeug für VW, Opel, Audi, Fiat einmalig 10,- €
Druckluft Ventilfederspanner für Ventilschaftdichtungen einmalig 10,- €
Druckluft Ventilfederspanner für Ventilschaftdichtungen einmalig 10,- €
Werkzeug für Ölwechsel einmalig 3,- €
Handlampe einmalig 3,- €
Bei selber mitgebrachten Elektro-Geräten berechnen wir eine Strompauschale von einmalig 3,- €
Verbrauchs-Material Preis
Bremsenreiniger einmalig 3,- €
Rostlöser einmalig 1,50,- €
Antiquietschpaste einmalig 1,50,- €
Kupferpaste einmalig 1,- €
Mehrzweckfett einmalig 0,50 €
Entsorgung Preis
Entsorgung Altöl Liter 1,- €
Entsorgung Ölfilter Stück 1,- €
Altreifen Stück 5,- €

1. Unsere Kalkulation muss unsere Kosten decken

Um unseren Betrieb aufrechterhalten zu können, sind wir wie jeder Betrieb des Handwerks auch auf die Deckungsbeiträge aus den von uns einzubauenden Teilen angewiesen. Bringen Sie eigene Teile mit, dann fällt für uns der Ersatzteilertrag weg und unsere Kalkulation gerät in Schieflage. Um diese auszugleichen, wird es notwendig, bei mitgebrachten Ersatzteilen einen höheren Stundenverrechnungssatz zu berechnen.

2. Unsere Gewährleistung zu Ihrer Sicherheit

Ergibt sich aus einem von uns verkauften und verbauten Ersatzteil ein Mangel, dann erhalten Sie von uns Gewährleistung. Das heißt, wir ersetzen das fehlerhafte Ersatzteil und tragen auch die Arbeitsleistung. Sie als Kunde zahlen nichts.

3. Ihr Kostenrisiko bei mitgebrachten Teilen

Bringen Sie als Kunde das Ersatzteil mit, dann haften wir nur für die von uns erbrachte Arbeitsleistung. Bei einem Mangel, der durch das Teil verursacht wird, haben Sie gegenüber uns keinen Gewährleistungsanspruch. Für den Garantieersatz müssen Sie in diesem Fall selbst sorgen und sich mit Ihrem Teileverkäufer auseinandersetzen. Dieser wird Ihnen freiwillig weder die Ausbaukosten noch die doppelt anfallenden Einbaukosten erstatten.

4. Ihr Mobilitätsausfall bei mitgebrachten Ersatzteilen

Haben Sie aufgrund der von Ihnen mitgebrachten Ersatzteile einen Defekt an Ihrem Fahrzeug, dann müssen Sie sich zwecks Garantieabwicklung an Ihren Teileverkäufer wenden. Dieser wird Sie auffordern, das Teil abzugeben oder einzusenden. Eventuell erhalten Sie nach vielen Prüfungen und Diskussionen Ersatz für das defekte Teil oder Ihren Kaufpreis zurück. Ihr Fahrzeug fällt in einem solchen Fall schnell für 4 bis 6 Wochen aus. Auf den Aus- und Einbaukosten bleiben Sie ganz alleine sitzen.

5. Fehlentscheidungen lassen sich korrigieren

Sollten Sie erkannt haben, dass das Mitbringen von Ersatzteilen für Sie nur unnötige Risiken und Nachteile bringt, dann geben Sie die Teile an den Verkäufer zurück. Der Gesetzgeber räumt Ihnen hierzu ein 14-tägiges Rückgaberecht ein.

6. Mit dem Komplettpaket aus  unsere Hand fahren Sie einfach besser

Als Kfz-Betrieb reparieren, warten und pflegen wir Ihr Fahrzeug auf Basis aktueller Reparaturinformationen und Wartungspläne. Und bei den Ersatzteilen beschaffen wir immer genau die Markenteile der führenden Erstausrüster, Originalteile oder Qualitätsteile, die aufgrund unserer Erfahrung am besten für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Mit unserem Komplettpaket fahren Sie daher einfach besser und genießen zudem noch die volle Gewährleistung.

1. Mit dem Benutzungsentgelt gemäß der aushängenden Preistabelle ist die Nutzung der ausgewiesenen Räume und Flächen sowie der zur allgemeinen Nutzung bereitgestellten Hilfsmittel und Werkzeuge abgegolten. Soweit der Benutzer weitere Maschinen oder sonstige Werkzeuge und Hilfsmittel benötigt, werden diese auf Anforderung gegen Entgelt entsprechend der gleichfalls ausliegenden Preisliste zur Verfügung gestellt.

2. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume und Flächen sowie die zur Verfügung gestellten Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel der KFZ-Service Strothenke sind schonend zu behandeln. Für Schäden an den Räumen bzw. Gegenständen  haftet der Benutzer bei Fahrlässigkeit und Vorsatz.

3. Der Benutzer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Für einen unsachgemäßen Umgang mit Werkzeugen bzw. Hilfsmitteln, der zu Schäden an diesen selbst oder an Gegenständen der KFZ-Selbsthilfewerkstatt bzw. Dritter führt, haftet der Benutzer bei Fahrlässigkeit und Vorsatz.

4. Dem Benutzer ist es untersagt, andere als die ihm zugewiesenen Räume und Flächen zu nutzen bzw. zu befahren oder zu begehen.

5. Der Benutzer ist verpflichtet, fehlerhafte Werkzeuge bzw. Maschinen unverzüglich gegenüber der KFZ-Service Strothenke anzuzeigen. Es ist ihm untersagt, diese Werkzeuge bzw. Maschinen weiter zu nutzen.

6. Soweit der Benutzer fachlichen Rat bei Mitarbeitern der KFZ-Service Strothenke einholt, haftet die KFZ- Selbsthilfewerkstatt hierfür nicht.

7. Die KFZ-Selbsthilfewerkstatt Strothenke haftet nicht für das Verhalten Dritter, betriebsfremder Personen.

8. Für Fahrzeuge, die bei der KFZ-Selbsthilfewerkstatt Strothenke abgestellt werden, gilt kein Versicherungsschutz seitens der Werkstatt. Für eventuelle Schäden oder Verlust von Teilen muss die eigene Fahrzeugversicherung in Anspruch genommen werden.

9. Eltern haften für ihre Kinder.

10. Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.

11. Die KFZ-Selbsthilfewerkstatt Strothenke haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art, die durch eine unsachgemäße Reparatur entstehen.

12. Beschädigte Werkzeuge müssen vom Verursacher kostendeckend durch Zahlung ersetzt werden.

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen KfzMeisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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